Der Vorstand

Thomi Bräm
Präsident, Geschäftsleitung, Zertifizierung
[email protected]

Patrick Stutz
Vizepräsident, Rechtsanwalt und Notar 
[email protected]

Selina Gruber
Administration, Geschäftsleitung,  Zertifizierung
[email protected]

Danièle Notter
Grafik, Geschäftsleitung, Zertifizierung
[email protected]

Über uns 

Die Zertifizierungsstelle Label4Help wurde 2023 in Baden gegründet. Der Präsident und Geschäftsleiter Thomi Bräm hat sich länger mit dem Thema Zertifizierung von Hilfsorganisationen auseinandergesetzt. Dabei wurde bemerkt, dass kleine Hilfsorganisationen und Privatpersonen zu wenig Möglichkeiten haben, einen Nachweis zur Steigerung ihrer Glaubwürdigkeit zu erbringen. 
Thomi Bräm hat die Initiative ergriffen und sich um eine Alternative bemüht. 
Im Rahmen einer Projektstudie der Fachhochschule Nordwestschweiz wurden Lösungsansätze diskutiert, welche Schritt für Schritt zur Gründung des Gütesiegels Label4Help führten. 

Statuten

 

 

Name und Sitz des Vereins 

§1    Unter dem Namen Label4Help besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Baden. 

§2    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Vereinszweck 

§3    Der Vereinszweck besteht darin, gemeinnützige oder wohltätige Organisationen finanziell und ideell zu unterstützen und durch eine Qualitätsprüfung und Zertifizierung ihre Glaubwürdigkeit nach Aussen zu fördern. Der Verein betreibt eine Plattform an geprüften und vertrauenswürdigen Organisationen, um Spenderinnen und Spender transparent zu informieren. 

§4    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft 

§5    Der Verein besteht aus seinen Vorstandsmitgliedern. 

§6    Der Vorstand kann eine Person mit besonderen Verdiensten für den Verein zum Ehrenmitglied ohne Stimmrecht ernennen.

Organe 

§7    Die Organe des Vereins sind: 
• Die Generalversammlung
• Der Vorstand
• Die Revisorin/der Revisor

Generalversammlung 

§8    Die Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Sie behandelt folgende Geschäfte: 
• Jahresbericht des Präsidenten
• Kassenbericht und Genehmigung von Jahresrechnung und Budget
• Wahlen und Konstituierung der Geschäftsleitung
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Jahresprogramm
• Wahl der Revisorin/des Revisors
• Verschiedenes 

§9    Die Generalversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen. 

§ 10    Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich mit Traktandenliste eingeladen. 

§ 11    Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung Traktanden einzureichen. 

§ 12    Der Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin/der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied. 

§ 13    Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. 

§ 14    Die Beschlüsse werden an der Generalversammlung von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 

§ 15    Die Präsidentin/der Präsident und der Vorstand werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 

§ 16    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt die laufenden Geschäfte. Insbesondere fallen in seine Befugnisse und Pflichten:
• Festlegen des Geschäftsjahres
• Einberufung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung
• Vorbereitung der von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte
• Aufnahme von Mitgliedern in den Vorstand
• Erlass von Reglementen
• Erteilen von Aufträgen an Dritte

Revision 

§ 17    Der Verein lässt seine Jahresrechnung durch eine Revisorin/einen Revisoren ohne Stimmrecht an der Generalversammlung prüfen.

Auflösung des Vereins 

§ 18    Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von einer Dreiviertelsmehrheit aller Stimmberechtigten herbeigeführt werden. 

§ 19    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die zu diesem Zeitpunkt zertifizierten Hilfswerke. Der Vorstand bestimmt den Verteilschlüssel. 


Baden, 6. Juli 2023